§ 1 Es werden nur Schützenbrüder befördert, die einen Schützenrock tragen.
§ 2 Eine Beförderung kann erst ab dem 18. Lebensjahr erfolgen.
§ 3 Die Regelbeförderung wird bis zum Leutnant durchgeführt.
§ 4 Schützen, die einen Schützenrock tragen, beginnen mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wenn sie das 18. Lebensjahr bereits erreicht haben. Ansonsten beginnen sie mit grünen Schulterstücken.
§ 5 Nach 3 Jahren Unteroffizier können sie zum Feldwebel, nach weiteren 3 Jahren zum Oberfeldwebel und nach weiteren 4 Jahren zum Leutnant befördert werden.
§ 6 Verdiente Schützen können auf Beschluss der Beförderungskommission auch weiter als zum Leutnant befördert werden.
§ 7 Die Beförderungskommission setzt sich zusammen aus, dem Oberst, dem stellvertretenden Oberst, sowie aus 3 zusätzlichen Schützenbrüdern, die alle 3 Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt werden.
§ 8 Die Schützenbrüder des geschäftsführenden- und des erweiterten Vorstandes werden nicht befördert, sondern ernannt.
Geschäftsführender Vorstand:
· 1. Vorsitzender = Major
· 2. Vorsitzender = Hauptmann
· 1. Geschäftsführer = Hauptmann
· 1. Kassierer = Hauptmann
· Oberst (wird nach § 5 2 der Satzung auf 6 Jahre gewählt)